Allgemeine Geschäftsbedingungen

IT-Dienstleistungen, Verkauf und Vermietung von Hard- und Software

1. Geltungsbereich

1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der LANSOL GmbH (im Folgenden kurz LANSOL genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2 Gegenüber Unternehmern gilt, dass spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung diese Bedingungen als angenommen gelten. Sie gelten dann auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.

1.3 Diese Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn die andere Vertragspartei Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn LANSOL in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen eine vertraglich vereinbarte Lieferung /Leistung vorbehaltlos erbringt. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur wirksam vereinbart, wenn LANSOL diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4 Mitarbeiter von LANSOL oder von LANSOL mit der Durchführung der Leistung beauftragte Dritte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die vom Vertragsinhalt des von LANSOL abgeschlossenen Vertrages abweichen.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Lieferung und Leistung

2.1 Angebote von LANSOL sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen lediglich ein Angebot zur Abgabe eines Angebots dar. Angebote gelten als angenommen und Aufträge als erteilt, wenn LANSOL dies schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen LANSOL hergeleitet werden können.

2.2 LANSOL behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor, sofern dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.

2.3 Vereinbarte Liefertermine gelten gegenüber Unternehmern als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin der Frachtführerin/dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.4 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer- bzw. Leistungsfrist (im folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin" genannt) wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von LANSOL vereinbart und versteht sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei LANSOL oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner - unabhängig von anderen Rücktrittsrechten - vom Vertrag zurücktreten.

2.5 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf der Schriftform.

2.6 Bei Verzug der Annahme hat LANSOL zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer-/Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann LANSOL Schadenersatz in Höhe von 15 % der vertraglichen Vergütung geltend machen; der Nachweis eines höheren Schadens durch LANSOL bleibt vorbehalten.

3. Prüfung und Gefahrübergang

3.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner – sofern er Unternehmer ist - die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei LANSOL binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von LANSOL werden auch bei beanstandeter Ware nicht angenommen. Transportkosten und -gefahr trägt der Vertragspartner.

3.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstands nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.

3.3 Grundsätzlich geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware mit der Übergabe an den Vertragspartner oder eine empfangsberechtigte Person über.

3.4 Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware am Geschäftssitz von LANSOL an eine geeignete Transportperson über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von LANSOL verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste/dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern als Festpreise ab Ludwigshafen. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden entsprechend der jeweils geltenden Preisliste/des individuellen Angebots gesondert berechnet.

4.2 Gegenüber Verbrauchern sind alle Preise Endpreise, dass heißt, sie beinhalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer zzgl. der Versandkosten, die gesondert angegeben werden.

4.3 Die Softwarevergütung schließt die Installation, Schulung und Einarbeitung nicht ein.

4.4 Lansol ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrunde liegende Preisliste nach Ablauf der Angebotsfrist zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen - bei LANSOL eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er das Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. Der Provider wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

4.5 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde oder sich aus der Rechnung ergibt, sofort nach Rechnungserhalt unverzüglich zu zahlen. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Der Rechnungsbetrag ist für LANSOL kostenfrei bzw. ohne Gebühren.

4.6 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungenen nicht eingehalten werden, kann LANSOL jederzeit wahlweise Lieferung/Leistung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die LANSOL Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von LANSOL bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag LANSOL zustehenden Forderungen.

5.2 Die andere Vertragspartei ist widerruflich nur nach Zustimmung und Genehmigung von LANSOL zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit sie ihrerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner auf das Eigentum von LANSOL hinzuweisen und LANSOL unverzüglich zu unterrichten.

5.3 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren, deren Eigentümer nicht LANSOL ist, erwirbt LANSOL Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für LANSOL als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne LANSOL zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von LANSOL im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

5.4 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/Leistungen von LANSOL, oder bei dessen Vermögensverfall kann LANSOL vom Vertrag zurücktreten und ist LANSOL, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich LANSOL und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von LANSOL oder des Vertragspartners möglich ist.

5.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch LANSOL gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.

5.6 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von LANSOL. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit LANSOL über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

6. Gewährleistung

6.1. Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software und Hardware unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

6.2 Unter dieser Maßgabe verjähren die Ansprüche des Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre nach Gefahrübergang bei einem neuen Kaufgegenstand bzw. ein Jahr nach Gefahrübergang bei einem gebrauchten Kaufgegenstandes nach Maßgabe folgender Bedingungen.

6.2.1 LANSOL gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von LANSOL schriftlich bestätigt wurden.

6.2.2 LANSOL kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

6.2.3 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

6.2.4 Unabhängig von vorstehendem gibt LANSOL etwaige weitergehende Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

6.2.5 Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert oder zeigen sich kurze Zeit später mögliche Mängel, so reklamieren Sie solche Fehler bitte - unbeschadet ihrer Gewährleistungsrechte - sofort bei dem Zusteller, und nehmen Sie bitte schnellstmöglich Kontakt zu LANSOL auf.

6.2.6 Im Gewährleistungsfall erfolgt - nach Wahl von LANSOL wenn der Vertragspartner Unternehmer ist - Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von LANSOL über. Falls LANSOL Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen.

6.2.7 Im Gewährleistungsfall übernimmt LANSOL für Hardware nur die Materialkosten.Bei Einbauten von Materialien, die der Gewährleistung unterliegen und den damit verbundenen Installationen, sowie der Wiederherstellung des ursprünglichen Systemstatus anfallenden Arbeiten, sind ausdrücklich nicht in der Gewährleistungsabwicklung enthalten. Diese Dienstleistung ist kostenpflichtig. Der Gewährleistung unterliegen ausschließlich die defekten Materialkomponenten. Diese werden kostenfrei für den Materialaustausch geliefert.

6.2.8 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist LANSOL berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von LANSOL berechnet.

7. Haftungsbeschränkung

7.1 LANSOL übernimmt keine Haftung für eventuelle mit der Reparatur eines Gerätes entstandene Datenverluste seitens des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übergabe des Gerätes zur Reparatur eine detaillierte Aufstellung über die gesamten Datenbestände, die kostenpflichtig gesichert werden sollen, an LANSOL zu übermitteln.

7.2 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet LANSOL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.3 Auf Schadensersatz haftet LANSOL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet LANSOL vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.4 Die sich aus Ziffer 7.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden LANSOL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit LANSOL einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

8.1 Der Vertragspartner hat LANSOL von allen gegen ihn wegen gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte Dritter erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

8.2 Soweit gelieferte Produkte/Leistungen nach Entwürfen oder Anweisungen des Vertragspartners gefertigt/erbracht wurden, hat dieser LANSOL von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Auf etwaige Prozesskosten zahlt der Vertragspartner auf Aufforderung durch LANSOL einen angemessenen Vorschuss.

8.3 Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.

8.4 LANSOL behält sich das Recht vor, entwickelte Komponenten an anderen Stellen oder für andere Kunden zu verwenden. Alle Programmierungen und Softwareentwicklungen können vom Kunden ausschließlich im Lizenzrechtsverfahren zur Weitergabe erworben werden. Programmierungen und Softwareentwicklungen welche von LANSOL erstellt und entwickelt worden sind, bleiben deren geistiges Eigentum. Bei Zuwiderhandlung, unerlaubter Weitergabe, Vervielfältigungen oder Missbrauch behält sich LANSOL vor eine Missbrauchsanzeige zu stellen.

9. Besondere Regelungen für Miete

9.1 Einzelheiten über den Mietgegenstand (Gerätenummer, Leistungsvermögen, Installationsbeschreibung, Zustand etc. sowie ggf. Versionsnummer, zugesicherte Eigenschaften, Aufstellungsort, Mietzins, Laufzeit etc.) ergeben sich aus dem jeweiligen Mietvertrag. Nachstehende Regelungen gelten in Ergänzung des Mietvertrags sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von LANSOL und gehen diesen - soweit nicht anders schriftlich vereinbart - im Kollisionsfall vor.

9.2. Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, so hat er bei einem Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Mietbeginn 30 %, bis zu 7 Tagen vor Mietbeginn 60 %, bis zu 3 Tagen vor Mietbeginn 100% des vereinbarten Mietzinses, auch ggf. Personal- und Sachkosten, zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten. Hinzu kommen etwaige weitere Kosten, wie Transport u.ä. für welche ebenfalls vorgenannte Regelung gilt. Für die Zahlung dieser Beträge gilt Ziffer 4 dieser AGB entsprechend.

9.3 LANSOL gewährleistet, dass der Mietgegenstand frei von Sachmängeln ist und zugesicherte Eigenschaften vorliegen, inkl. der sachgemäßen und rechtmäßigen Lizenzierung der installierten Software. Die Lizenzierung unterliegt dem rechtlichen Besitz durch LANSOL. Software, die durch LANSOL zur Verfügung gestellt bzw. vermietet wird, ist lizenzrechtliches Eigentum von LANSOL und kann ausschließlich auf unseren eigenen Computer auf denen die Installationen bereits enthalten sind, betrieben werden. Mit den erforderlichen Wartungsarbeiten erhält LANSOL die Betriebsbereitschaft aufrecht. LANSOL führt diese in angemessenen Zeitabständen sowie bei technischen Störungen durch. Technische Störungen hat der Mieter LANSOL unverzüglich schriftlich mitzuteilen. LANSOL entscheidet über Art und Umfang der Wartungs- und Reparaturleistungen. Dem Mieter ist untersagt, bei auftretenden technischen Störungen an der gemieteten Hard- und Software selbst Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen. Nur nach ausdrücklicher Genehmigung und Anleitung von LANSOL darf hiervon eine Ausnahme gemacht werden.

9.4 Der monatliche Mietzins vermindert sich um 1/30 für jeden Kalendertag, an dem der Mietgegenstand im Gewährleistungsfall länger als 12 Stunden nicht eingesetzt werden kann. Gilt dies nur für Teile des Mietgegenstands oder ist die Funktionsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, reduziert sich dieser Betrag entsprechend.

9.5 LANSOL ist berechtigt, die Überlassung der Mietsache vom Zahlungseingang eines angemessenen Mietvorschusses und/oder einer Kaution abhängig zu machen. Die Zahlungsweisen werden bei Auftragsbestätigung akzeptiert.

9.6 Mit Ende der Vertragslaufzeit ist die Mietsache vom Mieter an LANSOL in dessen Geschäftsräumen zurückzugeben. Kosten für Abbau, Verpackung, Transport u.ä. trägt der Mieter; ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters ist ausgeschlossen. Im Falle einer vom Mieter verschuldeten verspäteten Herausgabe der Mietsache zahlt dieser eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses; die Geltendmachung weiteren Schadens ist hiervon unberührt. Bei Tagesmiete hat die Übergabe bis spätestens 12.00 Uhr zu erfolgen.

9.7 Untervermietungen sind ausgeschlossen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung oder sonstigem vertragswidrigen Gebrauch des Mieters ist LANSOL berechtigt, den Mietgegenstand unverzüglich wieder in Besitz zu nehmen. Kosten hierfür trägt der Mieter, der LANSOL zur Inbesitznahme unwiderruflich ermächtigt.

9.8 Vereinbaren die Parteien im jeweiligen Mietvertrag Rahmenbedingungen für die Miete, insbesondere Verpflichtungen des Mieters im Hinblick auf bereitzustellendes Personal, Anzahl und Art der Stromanschlüsse etc. und kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht vollumfänglich nach, so ist LANSOL berechtigt, das Mietverhältnis unverzüglich fristlos zu kündigen und vom Mieter Schadenersatz zu verlangen.

10. Export- und Importgenehmigungen

10.1 Von LANSOL gelieferte Produkte und technisches Knowhow sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Vertragspartner genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Vertragspartner vereinbarten Lieferlandes. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich über die Vorschriften selbstständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt in 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230, zu erkundigen. Unabhängig davon, ob der Vertragspartner den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dessen eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

10.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Vertragspartner an Dritte, mit und ohne Kenntnis von LANSOL, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Vertragspartner haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber LANSOL.

11. EG-Einfuhrumsatzsteuer

11.1 Soweit der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung der Regelungen der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer an LANSOL ohne gesonderte Anfrage. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an LANSOL zu erteilen.

11.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine angemessene Bearbeitungsgebühr – von LANSOL aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Vertragspartners zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

11.3 Jegliche Haftung von LANSOL aus den Folgen der Angaben des Vertragspartners zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von Seiten LANSOL keine Verschulden im Rahmen der Ziffer 7 dieser AGB vorliegt.

12. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von LANSOL nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert  sind oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem LANSOL die Forderung zusteht.

13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag Limburgerhof. In diesem Fall kann ein gerichtliches Verfahren nach Wahl von LANSOL auch am Sitz des Kunden durchgeführt werden.

13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

13.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

13.4 Soweit nicht Individualabreden Vorrang haben, bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform. Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich zulässig.

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

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